Nicht jeder Vermieter ist seniorenfreundlich
In § 554a BGB ist geregelt, dass Mieter/innen mit Behinderung bei Vorlage eines berechtigten Interesses einen Rechtsanspruch gegen den Vermieter zur Durchführung von baulichen Maßnahmen haben. Ein berechtigtes Interesse liegt grundsätzlich dann vor, wenn durch die Maßnahme eine Behinderung abgebaut oder geschmälert werden kann. So soll behinderten Mieter/innen die uneingeschränkte Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu ermöglicht werden. Leider erleben wir jedoch immer wieder, dass weder unsere Bemühungen, noch die der Pflegestützpunkte mit denen wir zusammenarbeiten, erfolgreich sind, um Vermieter/innen entsprechend zu überzeugen. Der Wohnungsmangel steht Barrierefreien Wohnungsanpassungen entgegen Gerade in Berlin ist die Nachfrage nach Wohnungen so groß, dass mancher […]